Lohnsteuer 2026

Berechnungsgrundlagen, Rechtsvorschriften und Systematik der Lohnsteuer für das Abrechnungsjahr 2026.

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Rechtsgrundlage ist § 38 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG): Bei Arbeitslohn, der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird, wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber ist zur Einbehaltung und Abführung verpflichtet; der Arbeitnehmer bleibt Schuldner der zugrunde liegenden Einkommensteuer. Eine überschlägige Berechnung des sich daraus ergebenden Nettobetrags nimmt der Brutto-Netto-Rechner 2026 vor.

Verhältnis zur Einkommensteuer

Nach § 38a Absatz 2 EStG wird die Jahreslohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schulden würde, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Lohnsteuer ist damit rechnerisch keine eigene Steuer, sondern eine unterjährige Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerschuld. Bezieht ein Arbeitnehmer daneben weitere Einkünfte oder liegen bestimmte Voraussetzungen des § 46 EStG vor, kann sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Abweichung von der einbehaltenen Lohnsteuer ergeben.

Ermittlung des Lohnsteuerabzugs im laufenden Kalenderjahr

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber nach § 39b Absatz 2 EStG die Höhe des laufenden Arbeitslohns im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Die Hochrechnung erfolgt je nach Lohnzahlungszeitraum wie folgt:

LohnzahlungszeitraumHochrechnungsfaktor auf den Jahresarbeitslohn
Monat× 12
Woche× 360/7
Tag× 360

Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn werden ein etwaiger Versorgungsfreibetrag, ein etwaiger Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) sowie die Vorsorgepauschale abgezogen. Aus dem verbleibenden Betrag wird nach dem Tarif des § 32a EStG die Jahreslohnsteuer ermittelt; die auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ergibt sich als entsprechender Teilbetrag (1/12 bei monatlicher, 7/360 bei wöchentlicher, 1/360 bei täglicher Zahlung).

Maschinelle Berechnung: der Programmablaufplan

Nach § 39b Absatz 6 EStG erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer. Dieser Programmablaufplan bildet die verbindliche Grundlage für Lohnabrechnungsprogramme und wird vom Bundesministerium der Finanzen in Form eines eigenen Lohn- und Einkommensteuerrechners veröffentlicht. Die auf dieser Seite angebotenen Berechnungen orientieren sich an derselben gesetzlichen Systematik, stellen jedoch keine amtliche Berechnung im Sinne des Programmablaufplans dar.

Allgemeine Besteuerungsmerkmale

Lohnsteuerklassen

Arbeitnehmer werden nach § 38b EStG je nach Familienstand einer von sechs Lohnsteuerklassen zugeordnet. Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, und beeinflusst damit die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, nicht jedoch die spätere Einkommensteuerschuld im Rahmen einer Veranlagung. Für Ehegatten und Lebenspartner besteht nach § 39f EStG alternativ die Möglichkeit des Faktorverfahrens anstelle der Steuerklassenkombination III/V. Eine vergleichende Berechnung der Kombinationen ermöglicht der Steuerklassen-Rechner.

Kinderfreibeträge

Die Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge wirkt sich ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Auf die Höhe der laufenden Lohnsteuer selbst haben die Kinderfreibeträge keinen Einfluss, da während des Jahres stattdessen das Kindergeld ausgezahlt wird. Ob die Freibeträge oder das Kindergeld im Einzelfall günstiger sind, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen (Günstigerprüfung).

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird vom Staat im Auftrag der steuererhebenden Religionsgemeinschaften von deren Mitgliedern erhoben und an diese weitergeleitet. Der Steuersatz beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der festgesetzten Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn werden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuertarif insbesondere folgende Beträge abgezogen:

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten,
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro, bei Steuerklasse III in Höhe von 72 Euro,
  • die Vorsorgepauschale, die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung typisierend berücksichtigt.

Für die Vorsorgepauschale ist nach § 39b Absatz 2 EStG unter anderem anzugeben, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ob die Krankenversicherung gesetzlich oder privat erfolgt, sowie der individuelle Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Pflegeversicherung wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt; für Arbeitnehmer mit mehreren zu berücksichtigenden Kindern sieht das Gesetz gestaffelte Beitragsabschläge vor.

Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG

Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Für das Jahr 2026 gelten folgende Tarifzonen:

Zu versteuerndes EinkommenTarifzone
bis 12.348 EuroGrundfreibetrag, keine Einkommensteuer
12.349 bis 17.799 EuroErste Progressionszone
17.800 bis 69.878 EuroZweite Progressionszone
69.879 bis 277.825 EuroErste Proportionalzone, Grenzsteuersatz 42 Prozent
ab 277.826 EuroZweite Proportionalzone, Grenzsteuersatz 45 Prozent

Bei Steuerklasse III wird der Tarif nach dem Splittingverfahren angewendet: Die Bemessungsgrundlage wird zunächst halbiert, der sich ergebende Steuerbetrag anschließend verdoppelt. Bei Steuerklasse V und VI wird die Bemessungsgrundlage um den Grundfreibetrag erhöht beziehungsweise vermindert in die Formel eingesetzt, da der Grundfreibetrag in diesen Steuerklassen nicht gesondert berücksichtigt wird.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer als Zuschlagsteuern

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden nicht auf den Arbeitslohn, sondern auf die für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ermittelte Lohnsteuer erhoben. Der Solidaritätszuschlag wird erst oberhalb einer Freigrenze fällig; unterhalb dieser Freigrenze entsteht keine Zahllast, oberhalb greift eine Milderungszone, bevor der volle Satz von 5,5 Prozent der Lohnsteuer erreicht wird. Die Kirchensteuer wird nur bei entsprechender Religionszugehörigkeit erhoben und richtet sich nach dem für das Bundesland geltenden Kirchensteuersatz.

Verhältnis zu den Sozialversicherungsbeiträgen

Die Lohnsteuer ist von den Beiträgen zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) rechtlich zu unterscheiden. Beide Abzüge mindern zwar gemeinsam den Bruttoarbeitslohn auf das Nettogehalt, folgen jedoch unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: Die Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, die Sozialversicherungsbeiträge nach dem jeweiligen Sozialgesetzbuch. Lediglich innerhalb der Vorsorgepauschale fließen die Sozialversicherungsbeiträge typisierend in die Berechnung der Lohnsteuer mit ein.

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